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Rechtsschule

Rechtsschulen im Islam

Der Islam anerkennt heute vier sunnitische Rechtsschulen (arabisch: Madhab / türkisch: Mezhep = der Weg, die Lehre) an, die im Laufe der Zeit nach dem Tod des Propheten Muhammed (Friede sei mit Ihm) durch vier verschiedene Imame entstanden sind.

 

Unterschiede in den Rechtsschulen

Die vier Rechtsschulen- Hanafi, Schafii, Hanbali und Maliki- beschäftigen sich mit den Lehrfragen im Islam und unterscheiden sich in einigen praktischen Ausübungen, die meistens durch die unterschiedlichen Sitten und Gebräuchen oder Interpretationsunterschieden der Imame aufgetreten sind.

Jedoch erkennen sich die vier Rechtsschulen gegenseitig an und besitzen als Grundlage den Koran und die Sunnah.

 

Ursachen für die Unterschiede

Der Grund für die Interpretationsunterschiede liegen an den Überlieferungen der Gefährten, die die Merkmale und Einzelheiten der praktischen Ausübungen des Propheten Muhammed (Friede sei mit Ihm) nur augenscheinlich beobachtet haben und vorwiegend keine weiteren Details vorhanden sind.

 

Beispielsweise wurde die Stirn des Propheten Muhammed (Friede sei mit Ihm) beim Beten durch einen kleinen, spitzen Stein, der sich in seine Haut verhakt hatte, zum Bluten gebracht. Seine Frau Ayse entfernte diesen von seiner Stirn. Darauf vollzog der Prophet (F.s.m.I) erneut die rituelle Waschung (Wudu/Abdest) und betete weiter.

Während Imam Azam Ebu Hanife, auf den die hanafitische Rechtsschule zurückzuführen ist, den Bluterguss als Grund für die Erneuerung der rituellen Waschung deutet, wird von Imam Safi, auf dessen Lehren die schafiitische Rechtsschule basiert, die Berührung der Frau als Ursache für die rituelle Waschung interpretiert. Hieraus wird ersichtlich, dass beide Rechtsurteile ein berechtigtes Indiz sowie einen Wahrheitsanspruch besitzen, da sie ihre Rechtsbestimmungen aus der Sunna und den Überlieferungen der Gefährten abgeleitet haben.


Des Weiteren können Unterschiede im Bereich der halal-Ernährung vorkommen. Beispielsweise wird der Branntweinessig aufgrund der geringen Menge an Alkohol, die während der Gärung entsteht, in den vier Rechtsschulen unterschiedlich eingestuft.

 

Quellenangabe